Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen, sondern auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann, sondern auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.
Für die meisten Personen ist es überraschend, dass weder der langjährige Ehepartner noch die eigenen Kinder das Recht haben, Entscheidungen zu treffen, wenn man selbst aufgrund Alters, Erkrankung oder Unfall nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Denn eine gesetzliche Vertretungsbefugnis kennt das Gesetz nur für die Eltern minderjähriger Kinder.
Fehlt daher einem Familienangehörigen zeitweilig oder dauerhaft die Fähigkeit, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, führt dies zwangsläufig zur Einrichtung einer Betreuung und zur Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen durch das zuständige Amtsgericht.
Wollen Sie die gerichtliche Einsetzung eines Betreuers vermeiden, müssen Sie rechtzeitig einer Person Ihres Vertrauens, ggf. auch mehreren Personen, eine Vollmacht erteilen. Zur umfassenden Vermeidung eines Betreuungsverfahrens sollte die Vollmacht jedenfalls in den Fällen, in denen Grundbesitz zum Vermögen des Betroffenen zählt, notariell beurkundet werden. Aber auch in anderen Fällen empfiehlt sich die notarielle Form, vermeidet sie doch bei ihrer Verwendung Zweifel an der Urheberschaft der Vollmacht und der Notar ist zudem verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei der Beurkundung einzuschätzen, was der
notariell beurkundeten Vollmacht im Rechtsverkehr größere Anerkennung als einer privatschriftlich errichteten Urkunde verleiht.
Die Vorsorgevollmachten werden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden und beachtet werden. Auf diese Weise erlangen beispielsweise die Betreuungsgerichte zuverlässig Kenntnis von der Errichtung einer Vorsorgevollmacht, auch wenn der Bevollmächtigte möglicherweise noch nicht Kenntnis von dem Umstand erhalten hat, dass sein Handeln aufgrund der Vollmacht erforderlich wird (etwa im Fall eines Unfalls). Zudem werden im Zentralen Vorsorgeregister auch Name und Kontaktdaten des Bevollmächtigten hinterlegt, so dass er darüber erreichbar ist. Das Zentrale
Vorsorgeregister ist aber nicht öffentlich für jedermann einsehbar, so dass Ihre Daten geschützt sind. Lediglich Betreuungs- und Vormundschaftsgerichte sowie Notare erhalten Zugriff auf diese Informationen. Das Register wird inzwischen mehr als 20.000 Mal im Monat, z.B. von Betreuungsgerichten aus ganz Deutschland, abgefragt. Mehr als 1,1 Mio. Vorsorgeurkunden sind dort registriert.
Für alle mit der Vorsorgevollmacht zusammenhängenden Fragen und zu den Möglichkeiten der Ausgestaltung derselben stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie in der hier verfügbaren Broschüre.